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Muss die Führung eines digitalen Berichtsheftes im Ausbildungsvertrag vermerkt werden?
Im Ausbildungsvertrag muss angegeben werden, ob der Ausbildungsnachweis schriftlich oder elektronisch geführt wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 10 Berufsbildungsgesetz (BBiG)). Der Eintrag zur Führung eines elektronischen Ausbildungsnachweises im Ausbildungsvertrag ist somit eine Voraussetzung für die Nutzung der digitalen Berichtsheft-App. Zur Erfüllung der Vorgaben bieten wir eine Vorlage an:
Anlage zum Berufsausbildungsvertrag – Digitale Führung des Ausbildungsnachweises
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