Das ändert sich 2023 für Azubis

Mehr Kindergeld

Am 1. Januar 2023 steigt das Kindergeld auf 250 Euro pro Kind im Monat.

Rentenversicherung steuerlich absetzbar

Ab 2023 lassen sich die gezahlten Beiträge in die Rentenversicherung von der Steuer absetzen. Dadurch wird die Rente erst in der Auszahlungsphase besteuert.

Mindestausbildungsvergütung steigt

Für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen, gilt für  das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 620 statt bisher 585 Euro. Auch in den weiteren Lehrjahren steigt die Mindestausbildungsvergütung. Im 2. Jahr auf 731 Euro, im 3. Jahr auf 837 Euro und im 4. auf 868 Euro.

Bei tarifgebundenen Betrieben, gilt die die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 3 BBiG). Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten. Die Mindestausbildungsvergütung darf dabei nicht unterschritten werden.  

Die Mindestvergütung gilt dabei nur für Azubis, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung (HwO) geregelten Beruf ausgebildet werden. Dadurch sind einige Berufe im Gesundheitswesen davon ausgenommen. Zudem findet die Mindestvergütung bei landesrechtlich geregelten Berufen keine Anwendung (z. B. Erzieherin bzw. Erzieher).

Grundfreibetrag wird erhöht

Der steuerliche Grundfreibetrag (das Einkommen, bis zu dem keine Steuern gezahlt werden müssen) steigt auf 561 Euro pro Monat. Das sind 10.908 Euro im Jahr.

Elektronische Krankschreibung

Ab 2023 ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, am Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) teilzunehmen. Das bedeutet, dass keine Bescheinigung auf Papier mehr vorgelegt werden muss. Der Arbeitgeber muss dadurch die vom Arzt bescheinigten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei deiner Krankenkasse anfragen.

Höhere Pauschale fürs Home-Office

Wenn im Home-Office gearbeitet wird, können ab 2023 1000 Euro als Pauschale steuerlich abgesetzt werden, statt bisher 600 Euro. Diese Pauschale ist Teil der Werbungskosten, für die sowieso 1.200 Euro angerechnet werden. Um also von der Homeoffice-Pauschale zu profitieren, muss dieser Betrag überschritten werden.

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